Neuregelung 2026 bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

20.02.2026

Mietet ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen im Ausland eine Zweitwohnung an, kann er die Unterkunftskosten, die Kosten für die Ausstattung und wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Ab 1. Januar 2026 gilt hinsichtlich der Unterkunftskosten folgende Neuregelung:

  • Die Unterkunftskosten für eine im Ausland belegte doppelte Haushaltsführung können bis zu einem Betrag von 2.000 Euro monatlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Die bisherige Regelung, wonach Unterkunftskosten nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis 60 Quadratmeter als Werbungskosten steuerlich absetzbar waren, ist seit 1.1.2026 nicht mehr anzuwenden.

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