Beschäftigte, die Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser strengen Voraussetzungen: Lebt ein lediger Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern und bewohnt dort eine abgeschlossene Wohnung, verlangten die Finanzämter, dass er sich nachgewiesenermaßen an den Kosten der Lebensführung beteiligt.
BFH aktuell: Diese Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof nun gekippt. Lebt das Kind allein in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus der Eltern, muss die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebenshaltung nicht mehr nachgewiesen werden (BFH, Urteil v. 29.4.2025, Az. VI R 12/23). Nur wenn das ledige Kind mit einem Elternteil gemeinsam einen Haushalt am Erstwohnsitz führen sollte, wäre dieser Nachweis noch zu erbringen.
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