Stellt das Finanzamt nach Ablauf der Einspruchsfrist fest, dass ein Steuerbescheid fehlerhaft ist und zu wenig Steuern festgesetzt wurden, weil die digital übermittelten Daten des Arbeitgebers, der Deutschen Rentenversicherung oder von Versicherungsgesellschaften unvollständig oder fehlerhaft waren, kann der Steuerbescheid nach § 175b AO jederzeit geändert werden (BFH, Urteil v. 27.11.2024, Az. X R 25/22).
Steuertipp: Diese Regelung gilt natürlich auch zu Gunsten eines Steuerzahlers. Stellt man also beispielsweise ein Jahr nach Erhalt seines Steuerbescheids fest, dass der vom Arbeitgeber ans Finanzamt übermittelte Arbeitslohn zu hoch war und dieser zu hohe Wert wurde vom Finanzamt im Steuerbescheid erfasst, kann nach § 175b AO ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt werden.
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