Anspruch auf Pflege-Pauschbetrag, wenn Pflegeperson selbst einen Pflegegrad hat?

22.02.2024

Wer seine Eltern, sein Kind oder den Ehegatten im eigenen Haushalt oder in dessen Haushalt pflegt, profitiert je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person nach § 33b Abs. 6 EStG von einem steuersparenden Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 Euro und 1.800 Euro. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist nun zu entnehmen, dass der Pflege-Pauschbetrag abgelehnt werden soll, wenn die Pflegeperson selbst einen Pflegegrad 2 oder höher hat.

Steuertipp: Diese Einschränkung beim Pflege-Pauschbetrag ist weder im Gesetz noch in den Richtlinien zu finden. Hat eine Pflegeperson (beispielsweise der Ehegatte) Pflegegrad 2 und übernimmt für seinen pflegebedürftigen Ehepartner alle anfallenden Arbeiten in der Zeit, in der kein ambulanter Pflegedienst vor Ort ist, kann ihm nicht einfach der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag verwehrt werden. Gegen einen nachteiligen Steuerbescheid empfiehlt sich das Einlegen eines Einspruchs. Die LohiBW wird für Ihre Mitglieder in diesen Fällen gewährleisten, dass ihre Recht gewahrt bleiben.