Wer seine Eltern, sein Kind oder den Ehegatten im eigenen Haushalt oder in dessen Haushalt pflegt, profitiert je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person nach § 33b Abs. 6 EStG von einem steuersparenden Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 Euro und 1.800 Euro. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist nun zu entnehmen, dass der Pflege-Pauschbetrag abgelehnt werden soll, wenn die Pflegeperson selbst einen Pflegegrad 2 oder höher hat.
Steuertipp: Diese Einschränkung beim Pflege-Pauschbetrag ist weder im Gesetz noch in den Richtlinien zu finden. Hat eine Pflegeperson (beispielsweise der Ehegatte) Pflegegrad 2 und übernimmt für seinen pflegebedürftigen Ehepartner alle anfallenden Arbeiten in der Zeit, in der kein ambulanter Pflegedienst vor Ort ist, kann ihm nicht einfach der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag verwehrt werden. Gegen einen nachteiligen Steuerbescheid empfiehlt sich das Einlegen eines Einspruchs. Die LohiBW wird für Ihre Mitglieder in diesen Fällen gewährleisten, dass ihre Recht gewahrt bleiben.