Mietet ein Steuerzahler aus beruflichen Gründen im Ausland eine Zweitwohnung an und macht in seiner deutschen Steuererklärung dafür einen Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend, gilt bisher eine Beschränkung. Das Finanzamt lässt die Mietkosten nur in notwendiger und angemessener Höhe zu. Und das sind nach Verwaltungsauffassung die durchschnittlichen Mietkosten für eine Wohnung mit 60 Quadratmetern.
Obwohl der Bundesfinanzhof bereits 2023 klargestellt hat, dass diese Beschränkung auf 60 Quadratmeter nicht zulässig ist, haben die Finanzämter diese Regelung beibehalten und weiterhin munter den Werbungskostenabzug für Unterkunftskosten für eine beruflich angemietete Zweitwohnung im Ausland gekürzt. Nun hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt, dass diese 60-Quadratmeter-Regelung nicht anwendbar ist und stattdessen die tatsächlichen Unterkunftskosten steuerlich absetzbar sind (BFH, Urteil v. 7.6.2025, Az. VI R 21/23).
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