Ob ein Soldat an einer Kaserne eine erste Tätigkeitsstätte hat oder nicht, hat erheblichen Einfluss auf die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Werbungskosten. Ist das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte zu bejahen, dürfen Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Liegt dagegen keine erste Tätigkeitsstätte vor, können die absetzbaren Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale (0,30 Euro je Kilometer zwischen Wohnung und Kaserne für die Hin- und Rückfahrt) oder mit den tatsächlichen Kosten ermittelt werden.
In einem Streitfall war ein Soldat auf Zeit einer bestimmten Einrichtung für eine Dauer von weniger als 48 Monate zugewiesen und wurde währenddessen zum Berufssoldaten mit einem fest eingerichteten Dienstposten ohne zeitliche Befristung berufen. Folge: Aufgrund der zeitlich unbefristeten Berufung zum Berufssoldaten wurde dem Soldaten an dem Bundeswehrstandort eine erste Tätigkeitsstätte zugewiesen (BFH, Urteil v. 17.1.2025, Az. 4 K 561/21). Folge: Abziehbar sind Fahrtkosten für einen unbefristet angestellten Berufssoldaten zwischen Wohnung und der Kaserne nur mit der Entfernungspauschale.
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