Erwirbt ein Steuerzahler ein denkmalgeschütztes Gebäude, das anschließend vermietet wird, und ist im Notarvertrag als Kaufpreis nur ein Gesamtkaufpreis enthalten? Dann muss der Gesamtkaufpreis in einen Grund- und Bodenanteil und in einen Gebäudeanteil aufgeteilt werden. Nur der Gebäudewert darf abgeschrieben werden. Das Problem dabei: Nach welcher Methode soll der Wert für ein denkmalgeschütztes Gebäude ermittelt werden?
Die Antwort auf diese Frage kommt vom Bundesfinanzhof: Danach ist es zulässig, den Kaufpreisanteil für den Grund und Boden und für das Gebäude nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV 2021 zu ermitteln (BFH, Urteil v. 7.10.2025, Az. IX R 26/24).
Die Ermittlung des Werts des Grund und Bodens hat anhand der Bodenrichtwerte zu erfolgen. Eine sogenannte Bodendämpfung wegen der Beschränkungen des Denkmalschutzes greift für den Grund und Boden nicht.
Copyright: OlafGedanitzCreative/stock.adobe.com

