Das Steuerjahr 2026 beginnt am 1. Januar und bringt einige Neuregelungen für Arbeitnehmer mit sich. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Gewerkschaftsbeiträge: Haben Arbeitnehmer außer Gewerkschaftsbeiträgen keine weiteren Werbungskosten, können diese ab 1. Januar 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro als Werbungskosten abziehbar sein.
- Vorsorgepauschale: Bei der Ermittlung des monatlichen Lohnsteuerabzugs wird ab 2026 keine Vorsorgepauschale mehr berücksichtigt, sondern nur die von den Versicherern elektronisch gemeldeten Beitragszahlungen.
- Betriebliche Altersvorsorge: Soll eine Sonderzahlung wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld in einen Beitrag zur Direktversicherung umgewandelt werden, ist dieser umgewandelte Arbeitslohn im Jahr 2026 in Höhe von bis zu 8.112 Euro steuerfrei.
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