Vermietung eines Tiny Houses

18.03.2026

Immer mehr Vermieter vermieten Tiny Houses. Hier stellt sich die Frage, wie solche Minihäuser steuerlich abzuschreiben sind. Antwort der Finanzverwaltung: Es gelten dieselben Steuerregeln wie für Gebäude. Bedeutet: Bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022 beträgt der jährliche Abschreibungssatz drei Prozent und bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 2023 zwei Prozent jährlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; R 7.1 Abs. 5 EStR).

Steuertipp: Verfügt ein Tiny House im Ausnahmefall über eine verkehrsrechtliche Straßenzulassung, ist es mit einem Wohnmobil vergleichbar. Der steuerliche Clou: Dann gilt nach den amtlichen Abschreibungstabellen nur eine achtjährige Abschreibungsdauer.

Foto: Maya Claussen/Westend61 / stock.adobe.com