Beteiligt sich ein Arbeitgeber an den Kinderbetreuungskosten eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, hat das zwei Folgen. Zum einen sind die Zahlungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Zum anderen dürfen die Eltern nur die um den Arbeitgeberzuschuss gekürzten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe geltend machen. Wichtig zu wissen: Fallen im Rahmen der Kinderbetreuung Kosten für Mahlzeiten an, dann gibt es dafür keinen Sonderausgabenabzug. Noch wichtiger: Zahlt der Arbeitgeber ausdrücklich für die Verpflegung während der Kinderbetreuung, mindert diese Zuzahlung den Sonderausgabenabzug nicht.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin zahlt für die Kinderbetreuung ihrer vierjährigen Tochter jährlich 6.000 Euro Gebühren, wovon 800 Euro auf Verpflegung fallen. Der Arbeitgeber zahlt a) pauschal 3.000 Euro oder b) 2.200 Euro für die Betreuung und 800 Euro für die Verpflegung dazu.
| Variante a: Pauschalzuschuss | Variante b: Aufgeteilter Zuschuss | |
|---|---|---|
| Kinderbetreuungskosten ohne Verpflegung | 5.200 Euro | 5.200 Euro |
| Zuschuss des Arbeitgebers | -3.000 Euro | -2.200 Euro |
| Bemessungsgrundlage für Sonderausgaben | 2.200 Euro | 3.000 Euro |
| Sonderausgabenabzug (80 Prozent) | 1.760 Euro | 2.400 Euro |
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