Hat ein Arbeitgeber einem Beschäftigten im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zu Unrecht ausbezahlt, dann haftet dafür nicht der Arbeitgeber. Will heißen: Das Finanzamt fordert die zu Unrecht ausbezahlte Energiepreispauschale vom Beschäftigten zurück und nicht vom Arbeitgeber. So sehen es zumindest die Richter des Finanzgerichts Münster (Urteil v. 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E).
Steuertipp: Muss ein Beschäftigter die Energiepreispauschale zurückzahlen, sollte gegen den Rückzahlungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Denn nun klärt der Bundesfinanzhof abschließend, ob die Pauschale von 300 Euro nicht doch vorrangig vom Arbeitgeber gefordert werden muss (BFH, Az. VI R 24/25).
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