Kindergeld: Besonderheit zur 20-Stundenregelung bei Zweitstudium oder Zweitausbildung

20.07.2026

Eltern erhalten für ein Kind, das sich noch in Ausbildung befindet oder studiert bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Sobald ein Kind eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium absolviert, gibt es das Kindergeld nur, wenn das Kind maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet. Doch was gilt, wenn ein Kind nach dem Arbeitsvertrag eigentlich 40 Stunden pro Woche arbeiten müsste, wegen eines Zweitstudiums allerdings zu 50 Prozent freigestellt ist (also tatsächlich nur 20 Stunden arbeitet)?

Steuertipp: Gute Nachricht vom Finanzgericht Münster. Die 20-Stunden-Grenze richtet sich zwar grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die individuell gewährte Freistellung muss berücksichtigt werden. Damit gibt es bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und eine 50-prozentigen Freistellung wegen eines Zweitstudiums weiterhin Kindergeld (FG Münster, Urteil v. 16.4.2026, Az. 8 K 2927/25Kg).

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