Lassen sich steuerliche Fragen nicht sofort klären, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung“ erlassen. Dann kann bei Wegfall der Ungewissheit der Steuerbescheid jederzeit wieder geändert werden. Doch „jederzeit“ stimmt leider nicht, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
In dem Urteilsfall wurde der Steuerbescheid nach § 164 AO erlassen und Vermietungsverluste wurden zunächst nicht anerkannt. Nach vielen Jahren war klar, dass das Finanzamt die Vermietungsverluste anerkennen muss. Das Dumme nur: Es war mittlerweile die Festsetzungsverjährung eingetreten. Und das hilft es auch nicht, dass der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (FG Düsseldorf, Urteil v. 31.3.2026, Az. 10 K 817/24 E).
Steuertipp: Trotz Vorbehalt also unbedingt vor Beginn der Festsetzungsverjährung einen neuen Steuerbescheid beantragen. Die Festsetzungsverjährung wird folgendermaßen ermittelt. Beginn mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Beginn der Festsetzungsverjährung vier Jahre später. Konkret: Steuererklärung 2019 wurde 2020 beim Finanzamt eingereicht. Bedeutet Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf 31. Dezember 2020. Folge: Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Festsetzungsverjährung ein und der Bescheid 2019 kann nicht mehr geändert werden.
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