Hätte ein Steuerzahler für die Unterstützung der pflegebedürftigen Eltern oder des pflegebedürftigen Ehegatten einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in seiner Steuererklärung beantragen dürfen, dies aber vergessen hat, kann der Pflege-Pauschbetrag nun rückwirkend geltend gemacht werden.
Ist die Einspruchsfrist für den betreffenden Steuerbescheid bereits abgelaufen, dann kann eine Änderung des Steuerbescheids mit Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags nach der Korrekturvorschrift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beantragt werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2025, Az. 14 K 1541/24 E). Maßgeblich für die Korrektur ist, dass die Feststellung des Pflegegrads 2 bis 5 (= Grundlagenbescheid) in dem betreffenden Steuerjahr bereits vorlag.
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