Erste Tätigkeitsstätte oder berufliche Auswärtstätigkeit?

26.10.2026

Ob ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte fährt oder seinen Arbeitsplatz im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit aufsucht, macht steuerlich erhebliche Unterschiede. Sucht der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte auf, kann er für die Fahrten nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen (aktuell: 0,38 Euro/km für die einfache Strecke). Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, dürfen als Fahrtkosten entweder 0,30 Euro/km für die Hin- und Rückfahrt oder die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden.

Neuregelung 2027 beachten

Wird ein Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz abgeordnet oder fährt er für mehrere Jahre auf eine Baustelle, wird dieser Arbeitsplatz aktuell zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, wenn die Dauer von Anfang an auf mehr als 48 Monate angelegt war.

Steuertipp: Diese 48-Monate-Regelung soll durch das Jahressteuergesetz 2026 verschärft werden. Wird ein Arbeitnehmer erstmals ab 1.1.2027 an einem anderen Arbeitsplatz oder auf einer Baustelle eingesetzt und ist die Dauer auf mehr als 24 Monate angelegt, hat der Arbeitnehmer an diesem Ort eine erste Tätigkeitsstätte.

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