Wann für die Tierversorgung zu Hause eine Steueranrechnung winkt

26.10.2026

Werden Tiere zu Hause während des Urlaubs versorgt oder durch einen ambulanten Tierarzt betreut, stellt sich die Frage, ob der Tierbesitzer in seiner Steuererklärung dafür eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen kann. Antwort: Es kommt darauf an.

Zur Klärung der Frage, wann bei der Tierbetreuung zu Hause eine Steueranrechnung möglich ist und wann nicht, sollte zunächst der Begriff der „haushaltsnahen“ Dienstleistung beleuchtet werden. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen sind Leistungen zu verstehen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können.

Betreuung durch Tierarzt zu Hause
Aufgrund dieser Definition dürfte klar sein, dass eine medizinische Betreuung des Tieres durch einen ambulanten Tierarzt oder durch einen Tiernotarzt zu Hause keine haushaltsnahen Dienstleistungen darstellt. Denn diese Leistungen werden nicht regelmäßig durch die Bewohner des Haushalts erledigt (siehe auch FG Nürnberg, Urteil v. 4.10.2012, Az. 4 K 1065/12). Dagegen ist die Betreuung einer Katze oder eines Hundes zu Hause (Füttern, Fellpflege, Gassigehen) eine haushaltsnahe Dienstleistung, für die es eine Steueranrechnung geben kann (siehe auch BFH, Urteil v. 3.9.2015, Az. VI R 13/15). Damit dürften auch die Kosten eines Hunde- oder Katzenfriseurs unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen, wenn er seine Dienste zu Hause beim Tierbesitzer anbietet.

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