Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierung einer vermieteten Immobilie

22.04.2024

Wer eine Immobilie kauft und vermietet, muss die Renovierungskosten im Auge behalten. Denn betragen die Renovierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf brutto mehr als 15 Prozent des Gebäudekaufpreises, dürfen die Renovierungskosten nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Die Kosten sind vielmehr dem Kaufpreis für das Gebäude zuzuschlagen und im Rahmen der Gebäudeabschreibung über Jahreszehnte steuerlich abzusetzen. Man spricht hier von nachträglichen Herstellungskosten.

Doch nicht alle Renovierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf sind bei Ermittlung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen. In einem Urteilsfall musste ein Vermieter wegen eines Brands renovieren. Doch solche nicht geplanten Renovierungskosten, deren Ursache nach dem Kauf der Immobilie lag, stellen nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf sofort abziehbare Werbungskosten dar (FG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023, Az. 10 K 2184/20).