Unterstützt ein Steuerzahler Elternteile oder sein Kind, für das niemand mehr einen Kindergeldanspruch hat, finanziell, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine außergewöhnliche Belastung von bis zu 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro) steuerlich geltend machen. In zwei Infoschreiben zu Unterstützungsleistungen an im Inland und im Ausland lebende Unterhaltsempfänger sind insbesondere die Ausführungen zu den Neuregelungen ab 1.1.2025 besonders hervorzuheben (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024 und IV C 3 – S 2285/0003/001/025).
Seit 1.1.2025 muss die Unterhaltszahlung zwingend unbar auf ein Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden. Nur wenn die Zahlung auf das Konto eines Dritten zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsempfängers geleistet wird, ist das für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung unschädlich (z.B. Überweisung der Miete für den Unterhaltsempfänger direkt auf das Konto der Vermieters oder Zahlung der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung direkt auf das Konto der Versicherung).
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