Bescheidänderung auch bei Rechtsanwendungsfehler

20.05.2026

Weicht das Finanzamt wegen eines Rechtsanwendungsfehlers von den in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Arbeitgeberdaten ab, kommt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch eine Änderung nach § 175b AO in Betracht (FG Münster, Urteil v. 13.2.2026, Az. 4 K 647/23 E; Revision beim BFH, Az. IX R 3/26).

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten. Er beantragte telefonisch und in der Steuererklärung, nur ein Fünftel der Abfindung über fünf Jahre verteilt zu versteuern und dabei die Fünftelmethode anzuwenden. Der Sachbearbeiter im Finanzamt folgte diesem Wunsch und setzte lediglich ein Fünftel der Abfindung als Arbeitslohn an, statt – wie gesetzlich vorgesehen – zunächst die volle Abfindung als Arbeitslohn zu erfassen und darauf die Fünftelmethode als ermäßigte Besteuerung anzuwenden.

Nachdem der Fehler im Finanzamt später auffiel, änderte der Sachbearbeiter den Einkommensteuerbescheid nach § 175b AO. Das Finanzgericht Münster hielt diese nachträgliche Korrektur für rechtmäßig. Nun hat der Bundesfinanzhof in München das letzte Wort.

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