BFH-Beschluss zur ersten Tätigkeitsstätte von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern

28.06.2024

Die Finanzverwaltung ist bei der Frage, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht, meist sehr streng. Schließlich ist bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Die Dienstreisepauschale sowie Verpflegungsmehraufwendungen scheiden hier aus.

Bei Rettungsassistenten und Rettungssanitätern unterstellten die Finanzämter in der Wache eine erste Tätigkeitsstätte, wenn für diese Wache monatlich im Vorhinein aufgestellte Dienstpläne existierten und die tatsächliche Tätigkeit in der vom Dienstplan vorgesehenen Wache stattfand. Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und der Bundesfinanzhof widersprachen dieser Auffassung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.6.2023, Az. 11 K 11130/21 und BFH, Beschluss v. 8.2.2024, Az. VI B 46/23).

Steuertipp: Damit ist klar, dass Dienstpläne allenfalls indiziell für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden können. Da der Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich ist, möchten die Finanzbehörden an ihrer fragwürdigen Auffassung festhalten. Dagegen ist mit einem Einspruch und gegebenenfalls mit einer neuen Klage zu kontern.