Denkmalgeschützte Immobilie: Ermittlung der Abschreibung

13.12.2025

Erwirbt ein Steuerzahler ein denkmalgeschütztes Gebäude, das anschließend vermietet wird, und ist im Notarvertrag als Kaufpreis nur ein Gesamtkaufpreis enthalten? Dann muss der Gesamtkaufpreis in einen Grund- und Bodenanteil und in einen Gebäudeanteil aufgeteilt werden. Nur der Gebäudewert darf abgeschrieben werden. Das Problem dabei: Nach welcher Methode soll der Wert für ein denkmalgeschütztes Gebäude ermittelt werden?

Die Antwort auf diese Frage kommt vom Bundesfinanzhof: Danach ist es zulässig, den Kaufpreisanteil für den Grund und Boden und für das Gebäude nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV 2021 zu ermitteln (BFH, Urteil v. 7.10.2025, Az. IX R 26/24).

Die Ermittlung des Werts des Grund und Bodens hat anhand der Bodenrichtwerte zu erfolgen. Eine sogenannte Bodendämpfung wegen der Beschränkungen des Denkmalschutzes greift für den Grund und Boden nicht.

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