In einem Streitfall beim Finanzgericht Köln versagten die Richter zwar den Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Doch zwischen den Zeilen der Urteilsbegründung findet sich zum einen die Aussage, dass eine doppelte Haushaltsführung auch in „Wegverlegungsfällen“ anzuerkennen ist. Weitere Hinweise betreffen die Nachweise, die Arbeitnehmer zum Ort des Lebensmittelpunkts erbringen müssen.
Es ist also zulässig, dass ein Steuerzahler mit seiner Familie vom Beschäftigungsort wegzieht und die bisherige Wohnung dann die Zweitwohnung im Sinn einer doppelten Haushaltsführung wird (sog. Wegverlegungsfall). Dann ist der Steuerzahler jedoch in der Beweispflicht, dass sich in der neu bezogenen Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts der neue Lebensmittelpunkt befindet (FG Köln, Urteil v. 22.6.2023, Az. 11 K 3123/18).
Steuertipp: Die Nachweise, dass die bisherige Familienwohnung nun die Zweitwohnung ist und dass sich am Ort der neuen Wohnung der Lebensmittelpunkt befindet, müssen in Wegverlegungsfällen plausibel sowie nachvollziehbar sein. Geeignete Nachweise: Aufzeichnungen, wie oft und wie lange die beiden Haushalte vom Arbeitnehmer genutzt wurden, Ausstattung und Größe der beiden Haushalte im Vergleich, Gegenüberstellung der Rechnungen für Strom, Gas und Wasser, an welchen Ort kommt die lokale Tageszeitung, bestehen am ersten Wohnsitz aktive Vereinsmitgliedschaften, Nachweis zu den Familienheimfahrten, ggfs. Vorlage von Tankrechnungen, Nachweise von Arztbesuchen am ersten Wohnsitz.
Bei doppelten Haushaltsführungen gibt es einiges zu beachten, damit diese auch steuerlich anerkannt wird. Wir empfehlen daher bereits frühzeitig vor Begründung einer doppelten Haushaltsführung eine steuerliche Beratung diesbezüglich in Anspruch zu nehmen.