In einem Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für 103 Tage nach Amerika abgeordnet. Er mietete sich in Amerika einen Zweitwohnung. Insgesamt war er an 261 Tagen für seinen Arbeitgeber tätig. In der Steuererklärung erfasste er den Arbeitslohn nicht. Das Finanzamt korrigierte das und besteuerte den Arbeitslohn für 158 Tage in Deutschland und der Arbeitslohn der 103 Tage in Amerika wurde steuerfrei gestellt, unterlag jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die angemietete Zweitwohnung in Amerika. Fragen: Können diese Werbungskosten überhaupt in Deutschland geltend gemacht werden und wenn ja, in welcher Höhe?
Antwort: Auch die Werbungskosten sind im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland und Amerika abziehbar und mindern so anteilig die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Finanzgericht Hessen, Urteil v. 26.11.2025, Az. 11 K 930/23).
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