Erbe eines Familienheims. Unbedingt frühzeitig einziehen

25.08.2026

Erbt ein Kind von einem Elternteil dessen Familienheim, zieht unverzüglich ein und bewohnt diese Immobilie für mindestens zehn Jahre, fällt keine Erbschaftsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Doch aufgepasst, wer ohne triftige Gründe erst nach zweieinhalb Jahren einzieht, verliert seinen Anspruch auf Steuerbefreiung.

In einem Urteilsfall suchte der Erbe erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Todesfall Handwerker für die Renovierung und beauftragte diese dann erst sehr spät. Als er zweieinhalb Jahre nach dem Todesfall einzog, verweigerte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Deshalb gilt: Unbedingt unverzüglich einziehen oder zumindest unverzüglich nach Handwerkern für die anstehende Renovierung suchen (Finanzgericht München, Urteil v. 7.1.2026, Az. 4 K 1677/24).

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