Freiwillige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung: Sonderausgabenabzug tabu

13.12.2025

Leistet ein Steuerzahler Beiträge in die gesetzliche Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, dürfen diese Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ein Kläger wollte nun durchsetzen, dass auch die Beiträge für eine private Pflegeversicherung in voller Höhe zum Abzug kommen. Doch er scheiterte vor Gericht (BFH, Urteil v. 24.7.2025, Az. X R 10/20).

Die Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn der Höchstbetrag von 1.900 Euro/3.800 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Arbeitnehmer oder Rentner) beim Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Basis-Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht überschritten ist. 

Beispiel 1:

Ein lediger Arbeitnehmer hat Beiträge zur gesetzlichen Basis-Kranken und Pflegeversicherung in Höhe von 2.200 Euro geleistet. Daneben hat er noch Beiträge in Höhe von 800 Euro in eine private Pflegeversicherung einbezahlt. Folge: Insgesamt sind 2.200 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung fallen steuerlich ungenutzt unter den Tisch, weil der Höchstbetrag von 1.900 Euro bereits überschritten ist.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, nur dass die Beiträge zur gesetzlichen Basis-Kranken- und Pflegeversicherung bei 1.400 Euro lagen. Folge: In diesem Fall dürfen insgesamt 1.900 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese setzen sich wie folgt zusammen:  Beiträge zur gesetzlichen Basis-Kranken- und Pflegeversicherung 1.400 Euro plus Beiträge zur privaten Pflegeversicherung 500 Euro. In diesem Fall verpuffen steuerlich also nur Beitragszahlungen von 300 Euro ungenutzt.

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