Immobilie: Wann gilt die unentgeltliche Überlassung als Eigennutzung?

26.03.2024

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wiederverkauft, prüft das Finanzamt ob der Gewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts versteuert werden muss (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wurde die Immobilie vom Eigentümer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Gewinn trotz des Verkaufs innerhalb des Zehnjahreszeitraums steuerfrei kassiert werden.

Doch gilt auch eine unentgeltliche Überlassung der Immobilie als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und kann das private Veräußerungsgeschäft verhindern? Die Antwort auf diese Frage lautet: Es kommt darauf an, an wen die Immobilie unentgeltlich überlassen wird. Danach ist folgende Unterscheidung wichtig:

  • Überlassung an Kind: Wird die Immobilie unentgeltlich an ein Kind überlassen, für das der Immobilieneigentümer noch Kindergeld bekommt, gilt das als Eigennutzung und bei Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist fällt auf Gewinne keine Steuer an.
  • Überlassung an andere Angehörige: Wird die Immobilie dagegen an andere Angehörige unentgeltlich überlassen, gilt das nicht als Eigennutzung des Immobilieneigentümers. Das bedeutet: Wird eine unentgeltlich beispielsweise an die Mutter oder Schwiegermutter überlassene Wohnung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkauft, muss der Gewinn nach § 23 Abs. 1 Sat 1 Nr. 1 EStG versteuert werden (BFH, Urteil v. 14.11.2023, Az. IX R 13/23).