Interessantes Revisionsverfahren für Leiharbeitnehmer

22.07.2024

Bei Leiharbeitnehmern gibt es steuerlich immer wieder Ärger bei der Frage, ob sie beim Entleiher eine erste Tätigkeitsstätte haben oder nicht. Eine erste Tätigkeitsstätte in der Einrichtung des Entleihers liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn der Leiharbeiter der Einrichtung des Entleihers dauerhaft zugeordnet ist. Davon ist auszugehen, wenn die Überlassung unbefristet ist oder der Leiharbeiter von vornherein über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten beim Verleiher tätig wird. Diese strenge Auffassung wurde unlängst vom Finanzgericht München bestätigt (FG München, Urteil v. 21.3.2023, Az. 6 K 1233/20).

Doch nun läuft zu diesem Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. IV R 22/23). Und hier könnte eine Gesetzesänderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Abs. 1b AÜG) zu einem anderen Urteil zu Gunsten von Leiharbeitnehmern führen. Denn diese seit dem 1.4.2017 geltende Regelung sieht vor, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen darf. In diesem Fall könnte von einer dauerhaften Zuordnung des Leiharbeitnehmers zur Einrichtung des Entleihers nicht mehr die Rede sein und es läge dort keine ersten Tätigkeitsstätte vor.

Folge: In diesem Fall profitiert der Leiharbeitnehmer bei Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung des Entleihers von der Dienstreisepauschale (30 Cent/km für die Hin- und Rückfahrt) und von einer Verpflegungspauschale von 14 Euro bei einer Abwesenheit von zu Hause von mehr als acht Stunden. Nachteilige Steuerbescheide sollten mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.