Ist ein Steuerzahler nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann er trotzdem freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dafür hat er dann vier Jahre Zeit. Will heißen: Die Steuererklärung 2021 muss bis spätestens 31. Dezember 2025 beim Finanzamt eingehen. Geht sie einen Tag später ein, wird sie nicht mehr bearbeitet.
Mehr Zeit hat ein Steuerzahler, der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Wird keine Steuererklärung trotz Verpflichtung eingereicht, beginnt die Festsetzungsfrist erst drei Jahre später. Bedeutet im Klartext: Steuererklärung 2015 wird trotz Verpflichtung nicht abgegeben. Folge: Die Festsetzungsfrist beginnt am 31. Dezember 2018. Die Steuererklärung 2015 hätte dann bis spätestens 31. Dezember 2022 eingereicht werden müssen.
In einem Streitfall reichte ein Steuerzahler im Jahr 2020 seine Steuererklärung 2015 beim Finanzamt ein. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung 2015 bestand nicht. Der Steuerzahler hatte jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Dafür beantragte er in seiner Steuererklärung 2015 die Günstigerprüfung. Folge: Das Finanzamt lehnte die Bearbeitung der Steuererklärung ab, weil die Festsetzungsfrist für 2015 zum 31. Dezember 2019 abgelaufen war.
Dagegen klagte der Steuerzahler: Seiner Meinung nach führt der Antrag auf Günstigerprüfung dazu, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Deshalb würde die Festsetzungsfrist frühestens am 31.Dezember 2022 enden.
Leider konnte der Kläger den Bundesfinanzhof nicht überzeugen. Nur aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung wird aus einer freiwilligen Steuererklärung nicht eine verpflichtende Steuererklärung mit einer verlängerten Festsetzungsfrist (BFH, Urteil v. 14.5.2025, Az. VI R 17/23).
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