Kinderbetreuungskosten: Bundesfinanzhof streng

18.03.2026

Eltern dürfen für die Kinderbetreuung ihres Kindes bis zu dessen 14. Geburtstag einen Sonderausgabenabzug von 80 Prozent – maximal von 4.800 Euro je Kind und Jahr – geltend machen. Doch eine der Voraussetzungen dafür ist, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört. Fatal: Sind die Eltern getrennt, das Kind lebt ausschließlich bei der Mutter und der Vater übernimmt die Kinderbetreuungskosten, dann steht ihm kein Sonderausgabenabzug zu, weil das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört (BFH, Urteil v. 27.11.2025, Az. III R 8/23).

Steuertipp: Am besten das Kind also in den Haushalten beider Elternteile melden und nachweisen, dass sich das Kind tatsächlich in beiden Haushalten wechselseitig aufhält.

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