Kindergeld: Vorsicht bei freiwillig sozialem Jahr zwischen Bachelor und Master

23.02.2024

Studiert ein volljähriges Kind im Rahmen einer Erstausbildung, erhalten Eltern grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Doch beendet das volljährige Kind sein Studium mit dem Bachelor, hat erst einmal keine Lust mehr zu studieren, absolviert ein freiwilliges soziales Jahr, arbeitet danach und beginnt anschließend mit dem Masterstudium, gibt es Probleme mit dem Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt (BFH, Urteil v. 12.10.2023, Az. III R 10/22).

Denn wird das Masterstudium nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bachelorstudium begonnen, liegt keine einheitliche Erstausbildung vor. Bei der Unterbrechung durch ein freiwillig soziales Jahr stellt das Bachelorstudium die Erstausbildung dar und das Masterstudium die Zweitausbildung. Aus diesem Grund kippte der Bundesfinanzhof das Kindergeld für die Zeit, in der das Kind arbeitete.

Steuertipp: Möchte ein Kind also ein freiwillig soziales Jahr leisten, stehen Eltern in puncto Kindergeld nur dann auf der sicheren Seite, wenn das freiwillig soziale Jahr vor Beginn des Bachelorstudiums absolviert wird und wenn das Bachelor- und Masterstudium in einem Stück besucht wird.