Entscheidet sich ein Kind, außerhalb der EU und außerhalb des EWR (EU, Liechtenstein, Norwegen, Island) zu studieren, behalten die Eltern den Anspruch auf Kindergeld zumindest für das erste Studienjahr. Entscheidet sich das Kind dann doch, länger im Ausland zu studieren, klappt es mit der Kindergeldzahlung nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Kind regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass das Kind seinen Wohnsitz (in der Regel in der elterlichen Wohnung) durch sein Studium im Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Ausland nicht aufgegeben hat. Diese Kindergeldregeln hat der Bundesfinanzhof nun erneut bestätigt. Für die Berechnung der Aufenthaltszeiten in Deutschland ist regelmäßig auf das Ausbildungs-, Schul- bzw. Studienjahr abzustellen (BFH, Urteil v. 20.2.2025, Az. III R 32/23).
Eltern sollten also bei einer länger als ein Jahr andauernden Studienzeit in einem Drittstaat unbedingt darauf einwirken, dass sich das Kind während seiner studienfreien Zeit nachweislich überwiegend (also mehr als die Hälfte der studienfreien Zeit) in Deutschland in der elterlichen Wohnung aufhält. Nur so lassen sich der Kindergeldanspruch und die Steuervorteile rund ums Kind retten.
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