Kosten für Ozempic steuerlich tabu

23.11.2025

Wer sich zur Gewichtsreduzierung wegen Fettleibigkeit oder wegen Bluthochdruck die Abnehmspritze Ozempic verschreiben lässt, muss die Kosten dafür selbst tragen. Leider hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt den Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abgelehnt (Urteil v. 18.6.2025, Az. 1 K 776/24). Begründung: Da es sich bei der Einnahme von Ozempic ohne Vorliegen einer Diabeteserkrankung um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, hätte der Steuerzahler zumindest ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes Gutachten eines Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorlegen müssen (§ 64 EStDV). Diese Nachweise lagen im Urteilfall nicht vor.

Nun hat der Bundesfinanzhof in diesem Streitfall das letzte Wort in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VI R 12/25). Gegen nachteilige Steuerbescheide sollten betroffene Steuerzahler in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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