Ab 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom ersten Entfernungskilometer an 38 Cent (bisher 35 Cent). Wurde für 2025 ein Lohnsteuerfreibetrag beantragt, gilt dieser grundsätzlich automatisch in gleicher Höhe für 2026. In der Praxis stellt sich die Frage, ob es sich lohnt, wegen der höheren Entfernungspauschale 2026 einen neuen Lohnsteuerfreibetrag zu beantragen.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin fährt an 30 Wochenenden im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung an ihren Erstwohnsitz. Einfache Entfernung: 220 km
| Bisheriger Rechtsstand bis Ende 2025 | Neuer Rechtsstand ab 1. Januar 2026 | |
|---|---|---|
| Entfernungspauschale | 2.490 Euro (20 km × 30 Fahrten × 0,35 Euro/km = 210 Euro; 200 km × 30 Fahrten × 0,38 Euro/km = 2.490) | 2.508 Euro (220 km × 30 Fahrten × 0,38 Euro/km) |
Fazit
Es dürfte sich kaum lohnen, nur wegen der höheren Entfernungspauschale für 2026 einen neuen Lohnsteuerfreibetrag zu beantragen.
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