Wer seine Eltern entweder in deren Haushalt oder bei sich betreut, kann beim Finanzamt je nach Pflegegrad des Elternteils einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Dieser beträgt zwischen 600 Euro und 1.800 Euro. Hier drei wichtige Grundsätze.
Grundsatz 1: Ist auch ein ambulanter Pflegedienst tätig, muss nachgewiesen werden, dass die eigenen Betreuungsleistungen zeitlich mehr als zehn Prozent des Gesamtpflegeaufwands ausmachen.
Grundsatz 2: Den Pflege-Pauschbetrag gibt es auch, wenn gar keine Pflegeleistungen erbracht werden. Es reicht aus, für die pflegebedürftige Person eingekauft, geputzt oder gekocht zu haben, den Bürokram erledigt zu haben oder zu Arztbesuche begleitet zu haben.
Grundsatz 3: Der Pflege-Pauschbetrag steht auch einem Ehegatten zu, der seinen pflegebedürftigen Ehegatten noch zu Hause betreut. Hat der pflegende Ehegatte selbst bereits Pflegegrad 2, verweigern viele Sachbearbeiter in den Finanzämtern den Pflege-Pauschbetrag. Hier lohnt sich jedoch Gegenwehr. Denn das steht so nirgends im Gesetz.
Foto: goodluz/stock.adobe.com