Rentner sind regelmäßig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Ist ein Rentner jedoch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann er, beispielsweise mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins, selbstverständlich freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das lohnt sich vor allem, wenn der Rentner Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne erzielt hat und die Bank Abgeltungsteuer einbehalten hat. Folgende drei Gründe gibt es für die freiwillige Steuererklärung bei Kapitaleinkünften:
- Altersentlastungsbetrag: Hat ein Rentner in den Vorjahren bereits seinen 64. Geburtstag gefeiert, steht ihm ein Altersentlastungsbetrag zu. Diese Steuervergünstigung greift bei Kapitalerträgen allerdings nur, wenn eine Steuererklärung samt Anlage KAP beim Finanzamt eingereicht wird.
- Günstigerprüfung: Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent (von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent), kann durch Abgabe einer Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragt werden. Das Finanzamt erstattet dann die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer, sollte der persönliche Steuersatz tatsächlich weniger als 25 Prozent betragen.
- Freistellungsauftrag vergessen: Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich auch, wenn Kapitalerträge erzielt wurden und für die Konten oder Depots kein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Bei Abgabe einer Steuererklärung bleiben Kapitaleinkünfte bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro/2.000 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) steuerfrei.