Wird gespendet, sollte das dem Finanzamt unbedingt mitgeteilt werden. Es winkt nämlich ein Sonderausgabenabzug. Einen Sonderausgabenabzug gibt es sogar, wenn an ausländische Spendenempfänger Geld überwiesen wird. Seit 1. Januar 2025 gelten bei Spenden ins Ausland jedoch neue Steuerspielregeln.
Neu: Damit es mit dem Sonderausgabenabzug an ausländischen Spendenempfänger ab 1. Januar 2025 klappt, muss dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt werden können. Der ausländische Spendenempfänger darf eine solche Bestätigung jedoch nur ausstellen, wenn er sich vorher im Zuwendungsempfängerregister unter www.bzst.de beim Bundezentralamt für Steuern aufnehmen hat lassen (§ 60b AO; § 50 Abs. 1 EStDV). Damit werden die Finanzämter entlastet, die in der Vergangenheit anhand der vom Spender vorgelegten Unterlagen entscheiden mussten, ob es sich bei dem ausländischen Spendenempfänger um eine gemeinnützige Organisation handelt.
Foto: REDPIXEL/stock.adobe.com