Beauftragt ein Steuerzahler in seinem Privathaushalt einen Handwerker, kann er in seiner Steuererklärung dafür eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr, geltend machen. Doch was passiert, wenn der Handwerker den Lohnanteil in der Rechnung nicht ausgewiesen hat? Darf dieser Anteil vom Privatkunden geschätzt werden?
Antwort: Eine Schätzung ist grundsätzlich nicht zulässig. Das hat das Finanzgericht Thüringen Anfang des Jahres erneut klargestellt (FG Thüringen, Urteil v. 28.1.2026, Az. 3 K 328/25). Lehnt das Finanzamt eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen ab, weil der Rechnungsempfänger den Arbeitsanteil geschätzt hat, lohnt sich Gegenwehr im Rahmen eines Einspruchs und eines Antrags auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Denn jetzt muss der Bundesfinanzhof ein Machtwort in dieser Streitfrage sprechen (BFH, Az. VIII R 11/26).
Steuertipp: Besser wäre es natürlich, gleich von Anfang an beim Handwerker eine korrigierte Rechnung anzufordern, wenn der Anteil der Arbeitsleistung in der Rechnung nicht ausgewiesen ist. Also besser erst bezahlen, wenn man die berichtigte Rechnung in Händen hält.
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