Unterhaltsleistungen: Vorsicht bei Vermögen der unterstützten Person

22.07.2024

Wer ein Kind, für das er keinen Kindergeldanspruch mehr hat, finanziell unterstützt, kann die Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags des jeweiligen Jahres als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich geltend machen. Im Jahr 2023 beträgt der Abzugshöchstbetrag also 10.908 Euro und im Jahr 2024 11.604 Euro. Dieser Höchstbetrag erhöht sich ausnahmsweise, wenn für das Kind auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung übernommen werden. Unterhaltszahlungen können auch steuersparend abgezogen werden, wenn Kinder ihre Eltern finanziell unter die Arme greifen.

Doch aufgepasst: Hat die unterstützte Person eigenes Vermögen (z.B. gespartes Geld oder Wertpapiere) von mehr als 15.500 Euro, scheidet der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung aus (R 33a.1 Abs. 2 EStR).

Da der Betrag von 15.500 Euro bereits 1975 eingeführt wurde, sollte der Bundesfinanzhof nun überprüfen, ob es an der Zeit ist, diese Vermögensobergrenze zu erhöhen. Leider lehnten die Richter eine Erhöhung ab. Bis zum Steuerjahr 2019 und mangels einer weiteren Klage für spätere Steuerjahre gilt also nach wie vor, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kippt, wenn das Vermögen der unterstützten Person mehr als 15.500 Euro beträgt.