Mietet ein Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus getrennt von seiner Wohnung eine weitere Wohnung oder einen Raum zur beruflichen Nutzung an, spricht man im Fachjargon von einem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer. Folge: Die Kosten dafür sind zu 100 Prozent als Werbungskosten abziehbar. Die Finanzämter sind hier jedoch streng. Denn wird der Mietvertrag für dieses außerhäusliche Arbeitszimmer von beiden Ehegatten geschlossen, die Miete vom gemeinsamen Konto überweisen und es nutzt nur einer der beiden Ehegatten diese angemieteten Räumlichkeiten zu beruflichen Zwecken, soll die Miete nur zu 50 Prozent als Werbungskosten absetzbar sein.
Steuertipp: Hier lohnt sich Gegenwehr. Denn das Finanzgericht Niedersachsen widerspricht dieser Auffassung der Finanzämter. Zumindest dann, wenn die Ehegatten das außerhäusliche Arbeitszimmer gemietet haben (FG Niedersachsen, Urteil v. 19.8.2026, Az. 3 K 54/26). Trotz Anmietung auf die Namen beider Ehegatten kann der Ehegatte, der die angemieteten Räume beruflich nutzt, 100 Prozent der Kosten steuerlich absetzen.

