Werbungskosten wegen Berufskrankheit

28.07.2025

Krankheitskosten sind in der Regel als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Doch wegen der so zumutbaren Belastung wirken sich von einem Steuerzahler selbst übernommene Zahlungen für Medikamente, Kur, Brille, Zahnersatz oder für ärztliche Behandlungen gar nicht steuermindernd aus oder nur zu einem sehr geringen Umfang.

Steuertipp: Handelt es sich bei einer Erkrankung allerdings nachweislich um eine Berufskrankheit, sind allen vom Steuerzahler ausgewandten Ausgaben als Werbungskosten abziehbar. Und hier wirkt sich jeder Cent, der über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro liegt, steuersparend aus. Fallen Zuzahlungen zur Linderung oder Heilung einer Berufskrankheit an, dann unbedingt zum Amtsarzt gehen und sich diese Berufskrankheit bestätigen lassen.

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