Wurden wertlose Aktien von der Bank aus dem Depot ausgebucht oder verkauft, stellt sich die Frage, wie diese Vorgänge steuerlich behandelt werden. Eine Antwort findet sich in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.5.2025 (Az. IV C 1 – S 2252/00075/016/070; Randziffern 59 und 63). Danach sind solche Verluste nur mit Gewinn aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar und nicht mit allen Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden.
Wichtig: Kam es zur Ausbuchung oder zum Verkauf wertloser Aktien, sollte geprüft werden, ob die Bank hierfür überhaupt eine Verrechnung mit Aktiengewinnen vorgenommen hat. Denn viele Banken haben aus Unsicherheit zur steuerlichen Behandlung erst gar keine Verlustverrechnung vorgenommen. Um zu viel abgeführte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen, ist deshalb der Steuererklärung die Anlage KAP beizufügen.
Foto: m.mphoto/stock.adobe.com